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Hier finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für die OQEO GmbH


1. Allgemeines

 

1.1.

 

Diese AGB regeln die Geschäftsbeziehung zwischen den jeweiligen Vertrag schließenden OQEO GmbH und dem Vertragspartner („Kunde“, gemeinsam mit OQEO die „Parteien“).

 

1.2.

Gegenstand der Geschäftsbeziehung ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen (Überlassung) und die Erbringung von damit in Zusammenhang stehender Zusatzleistungen durch OQEO an den Kunden.

1.3.

Diese AGB gelten zwischen OQEO und dem Kunden, soweit nicht besondere individuelle Absprachen getroffen werden. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn OQEO diesen nicht gesondert widerspricht. Soweit in diesen AGB keine Regelung getroffen ist, gelten nicht die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, sondern die gesetzlichen Regelungen.

2. Leistungen

2.1.

Die Präsentation und Bewerbung von Fahrzeugen über unsere Internetseite    (oqeo-mobility.de) stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. Sofern der Kunde das Fahrzeug über unsere Internetseite anfragt, gibt der Kunde mit dem Absenden einer Anfrage über unsere Internetseite keine rechtsverbindliche Bestellung ab. OQEO wird den Eingang der Anfrage per E-Mail bestätigen. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme einer Bestellung durch OQEO. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn OQEO nach Anfrage und Prüfung der Unterlagen und Bonität des Kunden durch eine Auftragsbestätigung die Anfrage des zu überlassenden Fahrzeugs annimmt. 

2.2.

OQEO wird nach vertraglicher Vereinbarung dem Kunden ein Fahrzeug zum Gebrauch/Probefahrt zur Verfügung stellen (das „überlassene Fahrzeug“). Dies beinhaltet die Überlassung des überlassenen Fahrzeugs, der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsausstattung, die Anmeldung des überlassenen Fahrzeugs, die Zahlung von vereinbarten Prämien für die Haftpflichtversicherung, eine Haftungsfreistellung nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, Kfz-Steuer und Rundfunkgebühren, das Schadensmanagement, die Durchführung erforderlicher Wartungsarbeiten und Verschleißreparaturen, die Durchführung erforderlicher Inspektionen des überlassenen Fahrzeugs, die im Angebot gewählten Inklusiv-Kilometer, den verschleißbedingten Reifenwechsel sowie, falls erforderlich und nach Ermessen von OQEO, den saisonalen Reifenwechsel (gemeinsam die „Bereitstellung“).

2.3.

Die Versorgung mit Betriebsflüssigkeiten jeglicher Art (u. a. Motoröl, Scheibenwaschflüssigkeit, AdBlue, Kraftstoff), die Zahlung von Mautgebühren sowie die Zahlung von Kosten für mit dem überlassenen Fahrzeug begangene Ordnungswidrigkeiten sind nicht Teil des Überlassungsvertrages und in diesem Leistungsumfang nicht inkludiert. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. Des Weiteren verpflichtet sich OQEO nicht, die Mobilhaltung des Kunden, z. B. durch Bereitstellung eines überlassenen Fahrzeugs, sicherzustellen. Davon abweichende Regelungen können nach individueller Vereinbarung getroffen werden.

 

2.4.

Der Kunde kann, sofern von OQEO angeboten, optional weitere Leistungen dazubuchen (die „Zusatzleistungen“). Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Auftragsbestätigung sowie aus dem jeweils gültigen Gebührenkatalog.

 

2.5.

Der genaue Umfang des Haftpflichtversicherungsschutzes und der Haftungsfreistellung für den Kunden ist der Auftragsbestätigung bzw. dem abgeschlossenen Vertrag zu entnehmen. Das überlassene Fahrzeug ist stets angemessen haftpflichtversichert. Der Kunde wird von Schäden am Fahrzeug nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung freigestellt. Soweit ein Schaden von der vereinbarten Haftungsfreistellung umfasst ist, beschränkt sich die Haftung des Kunden für den Schaden auf den Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadensfall. Bei Schadenshöhen unterhalb der Selbstbeteiligungsgrenze ist der zu zahlende Betrag auf die Schadenshöhe begrenzt.

 

 

 

3. Kunden

3.1.

Kunden können Privat- und Geschäftskunden (d.h. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB bzw. Unternehmer im Sinne von § 14 BGB) mit Wohn- bzw. Geschäftssitz in Deutschland sein.

3.2.

OQEO behält sich vor, den Vertragsschluss mit dem Kunden vom Ergebnis einer Risiko- & Bonitätsprüfung abhängig zu machen.

 

3.3.

OQEO behält es sich vor, eine Kaution zu erheben. Die maximale Höhe der Kaution ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Die Kaution dient zur Absicherung sämtlicher Ansprüche gegenüber dem Kunden, die OQEO aus der Vertragsbeziehung zustehen. Die Kaution wird innerhalb von 4 Wochen nach Begleichung aller offenen Positionen durch den Kunden und ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs zurückerstattet.

 

4. Berechtigung zur Führung des überlassenen Fahrzeugs.

4.1.

Zur Führung des überlassenen Fahrzeugs sind grundsätzlich nur Personen berechtigt, die

  • ausdrücklich in dem Nutzungsvertrag, entweder als Kunde oder als Fahrer, benannt sind und

  • zwischen 18 - 75 Jahre alt sind, wobei zusätzliche Altersbeschränkungen für das jeweils gewählte überlassene Fahrzeug bestehen können; und

  • seit mindestens 2 Jahren ohne Unterbrechung im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sind, die zur Führung des gewählten überlassenen Fahrzeugs berechtigt;

nachfolgend gemeinsam und einzeln auch als „Fahrer“ bezeichnet.

Eine Person, die OQEO erst nach Vertragsabschluss als Fahrer gemeldet wird, ist nur berechtigt, das überlassene Fahrzeug zu führen, wenn OQEO dem ausdrücklich zustimmt.

4.2.

Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis eines Fahrers oder eines nutzungsberechtigten Dritten erlischt unmittelbar dessen Fahrberechtigung für das überlassene Fahrzeug für die Dauer des Verlustes oder Entzuges. Dies gilt auch für ein Fahrverbot. Der Kunde hat die Entziehung oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis, wirksam werdende Fahrverbote oder eine vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins hinsichtlich aller Fahrer unverzüglich gegenüber OQEO anzuzeigen.

4.3.

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die unter Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 genannten Voraussetzungen von allen Fahrern und nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden. Der Kunde hat das Verschulden der Fahrer und nutzungsberechtigter Dritter wie eigenes Verschulden zu vertreten.

 

4.4.

OQEO kann vor Überlassung des überlassenen Fahrzeugs und anlassbezogen auch nach Überlassung des überlassenen Fahrzeugs im datenschutzrechtlich zulässigen Maße verlangen, dass jeder Fahrer sich mithilfe eines von OQEO gewählten Legitimationsverfahrens identifiziert und die erforderliche Fahrerlaubnis nachweist.

 

5. Gebühren/Kosten und Zahlungsbedingungen

 

5.1.

Die Höhe der vom Kunden zu zahlenden monatlichen Nutzungs-Rate ergibt sich aus der Auftragsbestätigung / Nutzungsvertrag. Die Preise für weitere Leistungen ergeben sich ebenfalls aus der Auftragsbestätigung.

 

5.2.

Soweit nicht anders vereinbart, sind monatliche Nutzungsraten-Raten und alle anderen vom Kunden geschuldeten Beträge am ersten Tag des jeweiligen Vertragsmonats im Voraus zu zahlen. OQEO kann nach individueller Vereinbarung die erste monatliche Gebühr ganz oder teilweise unmittelbar bei Vertragsschluss berechnen; diese wird dann in einer Rechnung ausgewiesen und ist sofort fällig.

Mit Geschäftskunden (also Unternehmern im Sinne von § 14 BGB) können abweichende Zahlungstermine vereinbart werden.

 

5.3.

Überschreitet der Kunde das Angebot an Inklusiv-Kilometer, richtet sich die Zuzahlung je zusätzlichem Mehrkilometer nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Höhe der vom Kunden zu leistenden Zuzahlung kann der Auftragsbestätigung / Nutzungsvertrag entnommen werden. Die Zuzahlung wird nach Rückgabe des überlassenen Fahrzeugs gesondert abgerechnet und in Rechnung gestellt.

5.4.

Soweit im Rahmen des Bestellprozesses nicht anderweitig angegeben, hat der Kunde Gebühren und sonstige Zahlungen per EC Karte, Kredit Karte oder Paypal zu leisten.

 

 

 

6. Übergabe des überlassenen Fahrzeugs

6.1.

Der Kunde und OQEO vereinbaren in der Auftragsbestätigung einen unverbindlichen Lieferzeitraum, an dem das bestellte überlassene Fahrzeug von OQEO oder einem von OQEO beauftragten Dritten an die Wunschadresse des Kunden in Deutschland geliefert und dem Kunden übergeben werden soll. Die Höhe der Liefergebühr ist der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Wird der Lieferzeitpunkt um sechs Wochen überschritten, kann der Kunde OQEO auffordern, das Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Mit dieser Aufforderung gerät OQEO in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach den gesetzlichen Verzugsregelungen.

6.2.

Bei Übergabe des überlassenen Fahrzeugs erhält der Kunde neben dem überlassenen Fahrzeug auch mindestens einen Fahrzeugschlüssel und die erforderlichen zugehörigen Dokumente (Original oder Kopie des Fahrzeugscheins, Kundendienstheft). Es wird gemeinsam mit dem Kunden eine Bestandsaufnahme des überlassenen Fahrzeugs vorgenommen und ein Übernahmeprotokoll durch OQEO oder einen von OQEO beauftragten Dritten erstellt.

 

6.3.

Die Übergabe des überlassenen Fahrzeugs setzt voraus, dass der Fahrer beim Übergabetermin seine Fahrerlaubnis durch Vorlage seines Führerscheins im Original und seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses im Original nachweist.

 

6.4.

OQEO behält sich vor, die Übergabe des überlassenen Fahrzeugs von der Zahlung der vereinbarten Kaution und der ersten Monatsrate abhängig zu machen.

 

6.5.

Die vereinbarte Überlassungszeit beginnt mit der Übergabe des überlassenen Fahrzeugs an den Kunden.

 

6.6.

Scheitert die Übergabe des Fahrzeugs zu dem vereinbarten Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde OQEO sämtliche durch die gescheiterte Übergabe entstandenen Kosten und Schäden zu ersetzen. Weitere Informationen sind dem jeweils gültigen Gebührenkatalog zu entnehmen. OQEO und der Kunde vereinbaren unverzüglich einen Ersatztermin für die Übergabe.

 

7. Nutzung des überlassenen Fahrzeugs

 

7.1.

Fahrer sowie nutzungsberechtigte Dritte dürfen das überlassene Fahrzeug nur im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen sowie pfleglich und fachgerecht und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt führen und nutzen. Das überlassene Fahrzeug darf nur zum vertragsgemäßen Gebrauch auf befestigten Straßen und insbesondere nicht für die Begehung von Straftaten, die Beförderung von leicht entzündlichen oder sonstigen gefährlichen Stoffen, die Teilnahme an Autorennen oder Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, die gewerbliche Personenbeförderung oder das gewerbliche Fahrsicherheitstraining verwendet werden.

 

7.2.

Dem Kunden ist es untersagt, das überlassene Fahrzeug für gewerbliche Zwecke an Dritte zu überlassen.

 

7.3.

Der Kunde verpflichtet sich, in gebotener Weise mitzuwirken, falls eine Vorführung oder Überlassung des Fahrzeugs erforderlich ist, um die Fahrtüchtigkeit, Verkehrssicherheit, Herstellergarantie oder den Werterhalt des überlassenen Fahrzeugs sicherzustellen. Dies kann beispielsweise im Rahmen von Reparaturarbeiten, Wartungen, Inspektionen, Rückrufaktionen von Herstellern oder Ähnlichem erfolgen. Missachtet der Kunde diese Verpflichtung schuldhaft, ist er dazu verpflichtet, hierdurch verursachte Schäden zu tragen.

 

7.4.

Der Kunde hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Dies schließt behördliche Maßnahmen ein, wie beispielsweise eine Beschlagnahme oder ein Abschleppen des Fahrzeugs durch eine Ordnungsbehörde. Der Kunde wird OQEO im Falle eines Zugriffs unverzüglich benachrichtigen. Er trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht von OQEO verursacht wurden, soweit sie nicht von Dritten bezahlt worden sind.

 

7.5.

Der Kunde verpflichtet sich sicherzustellen, dass das überlassene Fahrzeug ausschließlich in einem fahrtüchtigen und verkehrssicheren Zustand gefahren wird.

Der Kunde verpflichtet sich dazu, die erforderlichen Betriebsflüssigkeiten (insbesondere Öl- und Kühlwasser) und den Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und unter Beachtung der Betriebsanleitung des überlassenen Fahrzeugs auf eigene Kosten zu korrigieren.

Für die fehlerhafte Bedienung des überlassenen Fahrzeugs, auch durch einen Fahrer oder einen nutzungsberechtigten Dritten, haftet der Kunde gegenüber OQEO für die dadurch entstehenden Mehrkosten bei Reparatur und/oder Wartung, einen eventuellen Minderwert des überlassenen Fahrzeugs ebenso wie für eine Einschränkung oder einen Wegfall der Hersteller- und/oder Händlergarantie.

7.6.

Der Kunde hat das überlassene Fahrzeug im Rahmen des vom Hersteller empfohlenen Service-Intervalls (nach Kilometerstand und/oder Zeitintervall) zur Wartung sowie bei Bedarf nach Abstimmung mit OQEO in die Reparatur zu geben.

Ein Aufleuchten der Service-Leuchte oder vergleichbare Signale im überlassenen Fahrzeug hat der Kunde OQEO unverzüglich zu melden. Der Aufforderung von OQEO, das überlassene Fahrzeug in die Wartung/Reparatur zu geben, hat der Kunde unverzüglich nachzukommen.

OQEO behält sich vor, Kosten, die auf die nicht rechtzeitige Wartung oder Reparatur des überlassenen Fahrzeugs zurückzuführen sind, an den Kunden weiter zu belasten.

 

7.7.

 

Das überlassene Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer einen Blutalkoholwert oder Atemalkoholgehalt hat, der die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Grenzwerte überschreitet oder der Fahrer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes konsumiert hat und unter deren Einfluss steht.

7.8.

Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei denn, das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt.

 

7.9.

Das Rauchen im überlassenen Fahrzeug ist verboten.

7.10.

Das überlassene Fahrzeug darf ausschließlich innerhalb von Deutschland genutzt werden.

 

 

8. Rückgabe des überlassenen Fahrzeugs

8.1. Soweit Termin und/oder Ort der Rückgabe nicht in der Auftragsbestätigung festgelegt sind, vereinbart der Kunde vor Ablauf der Überlassungszeit mit OQEO bzw. einem von OQEO bestimmten Dritten einen Termin und Ort für die Rückgabe des überlassenen Fahrzeugs.

 

8.2. Ist im Überlassungsvertrag nichts anderes vereinbart, hat der Kunde das überlassene Fahrzeug auf eigene Kosten zum vereinbarten Termin an dem vereinbarten Rückgabeort abzugeben.

 

8.3. Nach individueller Vereinbarung mit OQEO kann der Kunde das überlassene Fahrzeug von OQEO gegen ein Entgelt an einem zuvor vereinbarten Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abholen lassen.

 

8.4.

 

Der Kunde hat das überlassene Fahrzeug und alle sonstigen von OQEO überlassenen Dokumente und Gegenstände zum Ablauf der Überlassungszeit in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie erhalten hat.

 

8.5.

 

Gibt der Kunde das überlassene Fahrzeug nicht fristgerecht am vereinbarten Rückgabeort ab, stellt OQEO dem Kunden für jeden Tag bis zur tatsächlichen Rückgabe (einschließlich) einen Anteil der monatlichen Gebühr in Rechnung sowie zusätzlich etwaige aufgrund der verspäteten Rückgabe entstandene Kosten in Rechnung. Außerdem behält OQEO sich vor das Fahrzeug unverzüglich durch einen Mitarbeiter oder Dritten Beauftragten sicherzustellen. Damit verbundene Kosten trägt ebenfalls der Nutzer. Sollte die Sicherstellung des Fahrzeugs nicht möglich sein geht das Fahrzeug sofort in die Fahndung. Dies gilt nicht, wenn nicht der Kunde sondern OQEO die nicht fristgerechte Rückgabe zu vertreten hat.

 

8.6.

 

Die Erstattung oder Verrechnung nicht genutzter Kilometer des vereinbarten Kilometerpakets ist ausgeschlossen.

 

8.7.

 

Soweit nach Rückgabe des überlassenen Fahrzeugs Gegenstände im überlassenen Fahrzeug gefunden werden, benachrichtigt OQEO den Kunden unter den vom Kunden mitgeteilten Kontaktdaten. Gegenstände, die persönliche Daten oder Finanzdaten enthalten, werden nach 28 Tagen vernichtet. Sonstige Gegenstände werden nach 6 Monaten entsorgt.

 

// Regelungen zu Schäden, Mängeln & Reparaturen sowie zur Haftung und Haftungsfreistellung für Kaskoschäden

 

9. Mängel und Schäden bei Rückgabe des überlassenen Fahrzeugs

9.1.

 

Der Kunde hat sicherzustellen, dass sich das überlassene Fahrzeug bei Rückgabe in einem einwandfreien, vollständigen (dies betrifft u.a. Vollständigkeit des Zubehörs wie zum Übergabezeitpunkt, Vollständigkeit der Unterlagen, Anzahl der Schlüssel), innen und außen gereinigten sowie der vertragsgemäßen Fahrleistung und Betankung entsprechenden Zustand befindet.

 

9.2.

 

Sollte sich das überlassene Fahrzeug bei Rückgabe in einem mangelhaften Zustand befinden, sind die daraus entstehenden Kosten für den Mehraufwand vom Kunden zu tragen, soweit der Kunde die Rückgabe im mangelhaften Zustand zu vertreten hat.

 

9.3.

 

Bei Rückgabe des überlassenen Fahrzeugs wird der Zustand des überlassenen Fahrzeugs (Schäden, Minderwerte, Gebrauchs- und Verschleißspuren) von einem sachkundigen Mitarbeiter von OQEO oder einem von OQEO beauftragten sachkundigen Dritten am Rückgabeort dokumentiert. Nach Rücknahme des überlassenen Fahrzeugs werden eventuell entstandene Schäden und Minderwerte, die die üblichen Gebrauchs- und Verschleißspuren überschreiten, durch einen sachkundigen Mitarbeiter von OQEO oder einen beauftragten sachkundigen Dritten im Rahmen eines Minderwertgutachtens oder einer Zustandsbewertung bewertet. Die Bewertung erfolgt nach einem von OQEO bereitgestellten Schadenkatalog.

Der Kunde ist zum Ausgleich des Minderwerts und der eventuell entstandenen Schäden, welche über die üblichen Gebrauchs- und Verschleißspuren hinausgehen, verpflichtet. Folgekosten, die durch verspätet oder nicht durchgeführte Routineservices entstanden sind, werden dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt.

Sollte sich das überlassene Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rückgabe in einem für die Dokumentation des Fahrzeugzustands unzureichenden Zustand befunden haben (z.B. wegen Verschmutzung), wird der Bewertung der Minderwerte und Schäden ausschließlich die im Rahmen des Minderwertgutachtens bzw. der Zustandsbewertung festgestellte Zustand des überlassenen Fahrzeugs zugrunde gelegt.

 

10. Wartung des überlassenen Fahrzeugs; Abwicklung von Schadensfällen; Haftungsfreistellung für Kaskoschäden

 

10.1.

 

Erforderliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen nach Garantie- oder Unfallschäden am überlassenen Fahrzeug werden ausschließlich durch OQEO oder einen von OQEO beauftragten Fachbetrieb vorgenommen.

Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten (z.B. Service, Hauptuntersuchung), Reifenwechsel, Garantieschäden oder Unfallschäden nennt OQEO dem Kunden einen Fachbetrieb in seiner Nähe und wird die erforderlichen Dokumente zur Verfügung stellen, damit der Fachbetrieb nach Terminvereinbarung mit dem Kunden die notwendigen Arbeiten durchführen kann. Der Kunde ist in einem zumutbaren Maße zur Mitwirkung und Unterstützung verpflichtet, damit die erforderlichen Arbeiten umgehend durchgeführt werden können. Der Kunde hat bei den genannten Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Garantiefällen sowie Pannen und Unfallschäden keinen Anspruch auf Ersatzmobilität durch OQEO. Bei Garantiefällen obliegt es der Herstellerwerkstatt, dem Kunden in Abhängigkeit der Verfügbarkeit ein Ersatzfahrzeug anzubieten.

Sofern der Kunde die Ersatzmobilität einer Werkstatt oder eines anderen Dritten in Anspruch nimmt, unterliegt die Nutzung des Ersatzfahrzeugs deren Bedingungen. Hierbei kann der Kunde aufgefordert werden, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Werkstatt, einem Nutzungsvertrag oder einem Übergabeprotokoll zuzustimmen.

 

10.2.

 

Die Kosten erforderlicher Wartungsarbeiten, Verschleißreparaturen und Reparaturen, die auf einen von OQEO zu vertretenden Sachmangel zurückzuführen sind, trägt OQEO. Die erforderlichen Kosten für Reparaturen (einschließlich Kosten für die Stellung eines Ersatzfahrzeugs), die nicht auf Verschleiß oder einem von OQEO beauftragten Dritten zu vertretenden Sachmangel zurückzuführen sind, trägt der Kunde.

 

10.3.

 

OQEO oder von OQEO beauftragte Dritte koordinieren die Abwicklung von Schadensfällen. Im Fall eines Unfalls, Diebstahls, Brandes, Wildzusammenstoßes oder sonstigen Schadens am überlassenen Fahrzeug (nachfolgend jeweils „Schadensfall“), ist der Kunde verpflichtet, den Schadensfall OQEO gegenüber unverzüglich anzuzeigen. OQEO stellt hierfür eine Schadenshotline bereit, die rund um die Uhr besetzt ist. Sollte das überlassene Fahrzeug bei der Rückgabe Unfallschäden aufweisen, die nicht unverzüglich gemeldet wurden, ist der Kunde zum vollumfänglichen Ausgleich des daraus resultierenden Minderwerts und der eventuell entstandenen Schäden verpflichtet; eine Begrenzung durch die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

 

10.4.

 

Der Kunde hat im Schadensfall alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensfalls und des Umfangs seiner Haftungsfreistellung erforderlich ist, sowie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dies schließt insbesondere folgende Pflichten ein:

  • Der Kunde darf den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und/oder die gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten.

  • Der Kunde darf kein Schuldanerkenntnis abgeben.

  • Der Kunde ist dazu verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen, wenn der Schadensfall 1000 EUR übersteigt.

  • Der Kunde muss etwaige Nachfragen von OQEO und den von OQEO beauftragten Dienstleistern zu den Umständen des Schadensfalls und zum Umfang des Schadens wahrheitsgemäß und vollständig beantworten und auf Aufforderung eine Begutachtung des überlassenen Fahrzeugs ermöglichen.

  • Der Kunde muss OQEO alle angeforderten Nachweise vorlegen, soweit die Beschaffung der Nachweise zumutbar ist.

  • Der Kunde muss die für die Aufklärung und/oder Minderung des Schadens erforderlichen zumutbaren Weisungen von OQEO befolgen.

  • Der Kunde muss bei Diebstahl oder sonstigem Fahrzeugverlust unverzüglich OQEO und die Polizei informieren.

 

10.5.

 

Verletzt der Kunde vorsätzlich eine der in der Ziffer 10.4 geregelten Pflichten, entfällt die Haftungsfreistellung nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung (vgl. Ziffer 2.5). Verletzt der Kunde die vorgenannten Pflichten grob fahrlässig, ist OQEO berechtigt, gemäß den Bedingungen der Haftungsfreistellung die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

 

10.6.

 

Abweichend von Ziffer 10.5 bleibt die Haftungsfreistellung nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung bestehen, soweit der Kunde bzw. Fahrer des überlassenen Fahrzeugs nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Schadensfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Kunde bzw. Fahrer des überlassenen Fahrzeugs die Pflicht arglistig verletzt hat.

 

 

11. Haftung von OQEO

 

11.1.

 

OQEO haftet, auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen, nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet OQEO nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragsziels erforderlich sind oder die eine Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Darüber hinaus haftet OQEO uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien. Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von OQEO.

 

11.2.

Bei vorübergehenden Leistungshindernissen, die OQEO nicht zu vertreten hat („höhere Gewalt“, insbesondere Krieg und kriegsähnliche Zustände, Sabotage, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Epidemien oder Pandemien) ist OQEO für die Dauer des Vorliegens des Hindernisses von der Pflicht zur Leistung befreit. In diesen Fällen entfällt auch die Pflicht des Kunden, die Gegenleistung zu erbringen. Kann OQEO die Leistung nicht innerhalb von sechs Wochen erbringen, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

 

11.3.

Für im überlassenen Fahrzeug vergessene Sachen des Kunden übernimmt OQEO keine Haftung; das gilt nicht im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten von OQEO oder ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

12. Haftung des Kunden

12.1.

Der Kunde haftet bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Vertragsverletzungen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

 

12.2.

Die übliche Abnutzung hat der Kunde nicht zu vertreten.

 

12.3.

Der Kunde haftet unbeschränkt für schuldhafte Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen. Der Kunde stellt OQEO von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen aufgrund derartiger Verstöße erheben. Zum Ausgleich für den Bearbeitungsaufwand von Anfragen, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Überlassungszeit mit dem überlassenen Fahrzeug begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an OQEO richten, zahlt der Kunde eine Aufwandspauschale. Nähere Einzelheiten sind dem jeweils gültigen Gebührenkatalog zu entnehmen. Es bleibt dem Kunden unbenommen nachzuweisen, dass OQEO tatsächlich ein geringerer Aufwand entstanden ist.

 

12.4.

Der Kunde sorgt bei Benutzung mautpflichtiger Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr. Der Kunde stellt OQEO von sämtlichen Mautgebühren frei, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen.

 

12.5.

Der Kunde stellt sicher und haftet dafür, dass das überlassene Fahrzeug nur im Einklang mit und unter Beachtung der in diesen AGB festgehaltenen Regelungen, Pflichten und Einschränkungen genutzt wird.

 

13. Austausch

13.1.

OQEO hat das Recht, das überlassene Fahrzeug gegen ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug auszutauschen, z.B. wenn OQEO im Falle eines geleasten Fahrzeugs das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgeben muss oder das überlassene Fahrzeug veräußert wird („Austausch“). OQEO wird den Kunden spätestens zwei Wochen zuvor über den geplanten Austausch informieren; die Parteien vereinbaren danach Termin und Ort für die Vornahme des Austauschs. OQEO bietet dem Kunden mehrere gleich- oder höherwertige Austauschfahrzeuge zur Auswahl an und berücksichtigt dabei insbesondere die Leistungs- und Ausstattungsmerkmale des ursprünglich überlassenen Fahrzeugs.

 

13.2.

Dem Kunden entstehen durch den Austausch keine zusätzlichen Kosten.

13.3.

Sollte OQEO dem Kunden kein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug anbieten können und einigen sich OQEO und der Kunde nicht auf ein alternatives Fahrzeug, können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.

 

14. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

 

14.1.

Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von OQEO ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden möglich.

 

14.2.

Ist der Kunde Unternehmer gemäß § 14 BGB, gilt Ziffer 14.1 für die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten (§ 273 BGB) entsprechend.

 

14.3.

OQEO ist (neben der Regelung in Ziffer 1.2) berechtigt, Dritte mit der Erbringung einzelner oder sämtlicher Leistungen aus diesem Vertrag zu beauftragen.

 

15. Abtretung

 

15.1.

OQEO ist berechtigt, ihre Zahlungsansprüche und sonstigen Forderungen gegen den Kunden einzeln oder in ihrer Gesamtheit an einen Dritten (z.B. einen Finanzierungspartner) abzutreten.

 

15.2.

Soweit Zahlungsansprüche gegen den Kunden an einen Dritten abgetreten werden, kann OQEO von dem Kunden verlangen, hierauf gerichtete Zahlungen ausschließlich an den Dritten zu leisten und dem Dritten zur Einziehung der Zahlungen ein SEPA Lastschriftmandat zu erteilen. Ziffer 6.4 findet entsprechende Anwendung.

 

15.3.

Der Kunde ist nicht berechtigt seine Rechte aus der Vertragsbeziehung mit OQEO an einen Dritten abzutreten, außer OQEO hat dieser Abtretung vorher schriftlich zugestimmt. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

 

15.4.

OQEO ist unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt, dem Dritten die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage vorliegt, insbesondere die Einwilligung des Kunden nach Artikel 7 der DSGVO.

 

16. Nebenpflichten

16.1.

Liegen OQEO konkrete Anhaltspunkte für einen unsachgemäßen Gebrauch des überlassenen Fahrzeugs, insbesondere Beschädigungen, vor, hat der Kunde OQEO auf Aufforderung zu ermöglichen, das überlassene Fahrzeug zu den üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen. Hierzu teilt der Kunde auf Anforderung den Standort des Fahrzeugs mit.

 

16.2.

Liegen OQEO konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das Fahrzeug entgegen der Bestimmungen in Ziffer 4 dieses Vertrages von nichtberechtigten Personen genutzt wird oder ist dies zur Aufklärung von Verkehrsverstößen, insbesondere Verstößen im Sinne von Ziffer 12.3 dieses Vertrages erforderlich, hat der Kunde OQEO auf Aufforderung Auskunft darüber zu geben, wer das überlassene Fahrzeug zu welchem Zeitpunkt geführt hat.

 

16.3.

Der Kunde muss eine Änderung seiner Daten (Name bzw. Firmenname, Adresse, Bankverbindung), eine wesentliche Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse oder ähnliche Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse, die geeignet sind, die Erbringung der Leistungspflichten des Kunden ernsthaft zu gefährden, gegenüber OQEO unverzüglich anzeigen.

 

16.4.

Falls eine Zwangsvollstreckung in das Fahrzeug droht oder erfolgt, hat der Kunde OQEO unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.

 

17. Überlassungszeit, Beendigung, Kündigung

 

17.1.

Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Überlassung/Nutzvertrag und wird entweder als Kurzzeit-Überlassungszeit (monatlich kündbar) oder Langzeit- Überlassungszeit (feste Laufzeit) vereinbart. Bei der Langzeit-Überlassung endet der Vertrag automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Bei der Kurzzeit-Überlassung wird eine Mindestlaufzeit vereinbart, nach deren Ablauf sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn keine Partei kündigt.

 

17.2.

Der Vertrag ist bei Langzeit-Überlassungen nicht ordentlich kündbar. Bei Kurzzeit-Überlassungen kann der Vertrag, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit (1 Monat), mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen in Textform ordentlich gekündigt werden.

 

17.3.

Die Parteien sind zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund in Textform berechtigt. Ein wichtiger Grund, der OQEO zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:

 

17.3.1.

 

der Kunde bei Vertragsabschluss in einem wesentlichen Punkt unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat;

 

17.3.2.

wenn OQEO durch den Lieferanten des überlassenen Fahrzeugs nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird; dies gilt nicht, wenn OQEO die Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung zu vertreten hat oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat;

 

17.3.3.

 

sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden derart verschlechtern oder zu verschlechtern drohen, dass ein Vertragsabschluss nicht erfolgt wäre.

 

17.3.4.

 

der Nutzer/Probefahrer für zwei aufeinander folgende Termine (maximal 10 Tage insgesamt) mit der Entrichtung der monatlichen Gebühr oder eines nicht unerheblichen Teils der monatlichen Gebühr in Verzug ist; § 112 InsO bleibt vorbehalten;

 

17.3.5.

 

der Nutzer/Probefahrer in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der monatlichen Gebühr in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die monatliche Gebühr für zwei Monate erreicht; § 112 InsO bleibt vorbehalten;

 

17.3.6.

 

der Nutzer/Probefahrer oder anderer zur Führung des Fahrzeugs Berechtigter das überlassene Fahrzeug durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder es unbefugt einem Dritten überlässt;

 

17.3.7.

 

der Nutzer/Probefahrer die nach Eintritt eines Schadensfalls zu leistende Selbstbeteiligung nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist leistet; oder

 

17.3.8.

 

für OQEO die Fortsetzung aufgrund von Schäden am überlassenen Fahrzeug unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere, wenn:

die Summe der Schäden eine Höhe von 5000 EUR übersteigt, oder

der Reparaturaufwand bei Schadensfällen 10 % des Fahrzeuglistenpreises übersteigt, oder

innerhalb der Vertragslaufzeit 2 oder mehr durch den Nutzer/Probefahrer verschuldete Schadensereignisse eintreten.

 

17.3.9.

 

ein Fahrer oder ein nutzungsberechtigter Dritter dringend verdächtigt wird, eine Straftat mit dem Fahrzeug begangen zu haben.

 

17.3.10

 

das Fahrzeug ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis von OQEO in ein Land verbracht wird, das nicht in Ziffer 7.10 aufgeführt wird.

 

17.4.

Mit Wirkung der Kündigung erlischt das Besitzrecht des Nutzers/Probefahrers, weiterer Fahrer und nutzungsberechtigter Dritter. Der Nutzer/Probefahrer schuldet sodann die umgehende Rückgabe des überlassenen Fahrzeugs und aller von OQEO überlassenen Dokumente und Gegenstände im Einklang mit den Regelungen der Ziffer 8. Erfolgt die außerordentliche Kündigung aufgrund eines Umstands, den der Nutzer/Probefahrer zu vertreten hat, trägt er die Kosten der Rückgabe und ggf. weitere daraus entstandene Kosten, insbesondere Kosten zur Sicherstellung des überlassenen Fahrzeugs.

Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Herausgabefrist ist OQEO auf Kosten des Nutzers/Probefahrers berechtigt, das überlassene Fahrzeug in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Nutzers/Probefahrers Ersatz für zugehörige Schlüssel und Dokumente zu beschaffen, es sei denn, der Nutzer/Probefahrer hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten.

 

17.5.

Die stillschweigende Verlängerung eines gekündigten Überlassungsvertrags ist ausgeschlossen; § 545 BGB ist abbedungen.

 

17.6.


sollte einer der oben genannten Punkte des außerordentlichen Kündigungsrechts durch OQEO eintreffen, behält sich die OQEO GmbH das Recht vor, das überlassene Fahrzeug selbst oder durch einen dritten Beauftragten unverzüglich ohne weitere Frist mit dem Zweitschlüssel sicherzustellen. Die Kosten für die Sicherstellung sowie alle durch die Sicherstellung des überlassenen Fahrzeug verursachten Kosten, gehen zu Lasten des Nutzers. 

 

18. Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten

 

18.1.

OQEO verarbeitet personenbezogenen Daten des Nutzers/Probefahrers, der zur Führung des überlassenen Fahrzeugs Berechtigten sowie sonstiger Personen im Einklang mit ihrer Datenschutzerklärung, die hier abgerufen werden kann / ZUR Datenschutz- Seite.

 

18.2.

Der Nutzer/Probefahrer ist verpflichtet und stellt sicher, dass die zur Führung des überlassenen Fahrzeugs Berechtigten auf die Datenschutzerklärung von OQEO hingewiesen werden und ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen können.

 

19. Widerrufsrecht und Stornierung

 

19.1

Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht.

 

20. Sonstiges

20.1.

OQEO ist berechtigt, diese AGB während der Laufzeit des Überlassungsvertrags mit Wirkung für die Zukunft aus triftigem Grund zu ändern oder anzupassen, soweit der Nutzer/Probefahrer nicht unangemessen benachteiligt wird. Triftige Gründe sind insbesondere offensichtliche redaktionelle Fehler in den AGB, Änderungen in der Gesetzgebung und/oder Rechtsprechung, Veränderung der Marktgegebenheiten oder sonstige gleichwertige Gründe. OQEO wird dem Nutzer/Probefahrer die geänderten AGB vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform übermitteln und auf die Neuregelungen sowie das Datum des Inkrafttretens besonders hinweisen. Zugleich wird OQEO dem Nutzer/Probefahrer eine angemessene, mindestens sechs Wochen lange Frist für die Erklärung einräumen, ob er die geänderten Nutzungsbedingungen für die weitere Inanspruchnahme der Leistungen akzeptiert. Erfolgt innerhalb dieser Frist, welche ab Erhalt der Nachricht in Textform zu laufen beginnt, kein Widerspruch des Nutzers/Probefahrers, so gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart. OQEO wird den Nutzer/Probefahrer bei Fristbeginn gesondert auf diese Rechtsfolge, d.h. das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Bedeutung des Schweigens hinweisen. Dieser Änderungsmechanismus gilt nicht für Änderungen der vertraglichen Hauptleistungspflichten der Parteien.

 

20.2.

Sonstige Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Eine diese Schriftformerfordernis ändernde oder aufhebende Vereinbarung bedarf ebenfalls der Schriftform. Das Schriftformerfordernis ist ebenfalls durch E-Mail gewahrt.

 

20.3.

Die den Vertrag schließende OQEO GmbH kann die Vertragsbeziehung in Gänze auf eine neue Gesellschaft oder ein anderes verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG übertragen (nachfolgend „übernehmende OQEO Gesellschaft“). Mit wirksamer Übertragung des Vertrages nach dieser Ziffer 20.3 tritt die übernehmende OQEO Gesellschaft vollumfänglich in alle Rechte und Pflichten von OQEO ein, während gleichzeitig die übertragende OQEO GmbH aus dem Vertrag austritt.

Der Nutzer/Probefahrer hat das Recht, der Übertragung seines Vertrags schriftlich oder per E-Mail zu widersprechen. Die Zustimmung des Nutzers/Probefahrers gilt dabei als erteilt, sofern er nicht binnen 30 (dreißig) Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. OQEO wird den Nutzer/Probefahrer nochmals ausdrücklich auf diese Folge eines unterlassenen Widerspruchs hinweisen.

 

20.4.

Auf die Vertragsbeziehung (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten) zwischen OQEO und dem Nutzer/Probefahrer ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts. Ist der Nutzer/Probefahrer Verbraucher (§ 13 BGB), so bleiben die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften unberührt, insbesondere zwingende Vorschriften des Staates, in dem der Nutzer/Probefahrer als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung oder deren Entstehung (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten) ist München, wenn die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

 

20.5.

OQEO ist nicht dazu verpflichtet, dem Nutzer/Probefahrer einen Empfehlungsbonus gutzuschreiben, falls dieser über einen öffentlich geteilten Link, z.B. in einem Gutscheinportal, erlangt wurde.

 

20.6.

Gewährte Gutscheine und Rabattaktionen gelten grundsätzlich in den elektronisch mitgeteilten Zeiträumen. Ist kein Zeitraum angegeben, sind diese ein Jahr gültig.

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